Aktuelle Satzung

für den Modellbau-Club Norden e.V.

 

 

 

 

§   1    Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Modellbau-Club Norden“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Norden.

Der Modellbau-Club Norden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und Erfahrungen im Modellbau auszutauschen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

 

§   2    Zweck     

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist ethisch, politisch und konfessionell neutral.

 

 

§   3    Verwendung der Geldmittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auslagen von Mitgliedern für Betätigungen im Sinne des Vereins (sog. Aufwendungsersatzansprüche) dürfen erstattet werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen-Modellflieger-Verband e.V. (DMFV),

Rochusstr. 104-106, 53123 Bonn“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§   4    Mitgliedschaft

 

a)      Ordentliches Mitglied kann grundsätzlich jeder werden

b)      Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

c)      Ein Rücktritt kann durch schriftlichen Antrag bis 30.9. zum 31.12. jeden Jahres erfolgen.

d)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei ihrem Ausscheiden, erhalten die Mitglieder nicht mehr als die eingezahlten Anteile oder den gemeinen Wert der Sachanlagen zurück.

 

 

§   5    Beitragszahlungen

 

a)      Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung.

b)      Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu entrichten.

c)      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

d)     Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

§   6    Der Vorstand

 

a)       Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer.

b)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

c)       Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.

d)      Eine Kassenprüfung wird jährlich vorgenommen.

 

 

§   7    Ordentliche Mitgliederversammlung

 

a)      Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

b)      Die jeweilige Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder 3 Wochen vor dem geplanten Termin durch ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief an alle Mitglieder.

c)      Über die Versammlung ist eine von dem Schriftführer zu unterzeichnende Nieder­schrift aufzunehmen.

d)     Anträge der Mitglieder zur Erweiterung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

e)      Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

 1)   Begrüßung

                  2)   Protokoll der letzten Versammlung

 3)   Jahresbericht des Vorsitzenden

 4)   Kassenbericht

 5)   Wahl des Vorstandes, Kassenwartes und des Schriftführers

 6)   Verschiedenes

            f)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 

§   8    Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

1.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von 3 Wochen durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den jeweiligen Vertreter einberufen werden.

2.    Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb 3 Wochen erfolgen, wenn ¼ der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes fordern.

 

 

§   9    Auflösung des Modellbau-Club`s

 

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Die Ver­sammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens ¾ der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglie­der.